Allgemeine Geschäfts-Bedingungen Mietbedingungen (AGB)
1. Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer
Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch Zusage per E-Mail bzw. durch telefonische Zusage, die vom
Vermieter in Textform bestätigt werden muss, zustande.
Grundsätzlich besteht für Mietverträge kein Widerrufsrecht.
Das Mindestalter für den Mieter / Fahrer beträgt 25.
Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus
kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als
berechtigten Lenker zu überlassen. Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag berechtigt ist, den Mietwagen an einen von ihm zu bestimmenden
Lenker zu überlassen, hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass der Lenker im Besitz
der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen
einhält. Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder leihweise an eine dritte
Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung. Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes.
2. Allgemeines
Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben und vom Mieter vollgetankt abgegeben. Kraftstoffkosten sowie Betriebsstoffkosten
während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters.
Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag wesentlichen
Umstände einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter mit seiner Unterschrift
verbindlich, dass er zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises fähig ist.
Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet
sich der Mieter, ohne jegliche Alkohol und/oder Drogenbeeinflussung zu fahren.
Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art zu benutzen.
Unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet.
Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner
Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen
auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige
Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten
Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges
gegen Diebstahl und Einbruch. Der Mieter ist nicht berechtigt technisch sowie optische Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen. Das
Ausschalten der Traktionskontrolle sowie Launch-Control-Starts sind strengstens untersagt. Bei Verstößen haftet der Mieter
unbeschränkt für alle entstandenen Schäden.
3. Mietzeit und Zahlungsbedingungen
Die Mietzeit wird zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich schriftlich vereinbart. Als Tagesmiete gilt der Zeitraum von
24 Stunden, beginnend mit der auf der Vorderseite des Mietvertrages angegebenen Anmietungszeit. Zusatzstunden
werden mit 1/4 des Tagespreises berechnet. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den
Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen
zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben.
Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des
ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht
vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den
vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter
verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen.
Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung. Der
Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der
Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.
Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter in dessen Vermietstation, in der die Anmietung
erfolgte, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag getroffener Sondervereinbarungen.
Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des
Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4. Schäden am Mietwagen
Technische Schäden: Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den
Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des
Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden.
Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt
verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als 80,-EUR betragen. Der Vermieter erstattet die dem
Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen
Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und
Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges gegeben war.
Schäden durch Unfall
Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten
Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen
zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.
Bei jedem Unfallschaden ist der Mieter verpflichtet:
a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der
benachrichtigten Polizei.
b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der
Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten.
c) Einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges)
nach Rückgabe des Fahrzeugs in der Vermietstation zu erstellen und dem zuständigen Fast Dream Cars Mitarbeiter zu übergeben.
Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige
Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossen
Versicherung vorzugreifen.
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls per E-Mail, von einem Unfall zu verständigen. Bei Rückgabe
des Mietwagens hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter anzugeben, selbst
dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein sollten.
5. Haftung des Mieters
Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker. Überlässt der Mieter den
Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im
Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt. Vertraglich vereinbarte
Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers. Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung
kann die Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieter und den berechtigten Lenker beschränkt werden. Eine
solche vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften
der Mieter und der berechtigte Lenker für Schäden, bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten
Selbstbehalts. Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden.
Der Mieter und der Lenker haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen
gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter und der Lenker stellen
die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten
frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben.
Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der uns für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden
oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten
oder Störungen an uns richten, erhalten wir vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von
14,50 EUR (netto ohne U-St.), es sei denn der Mieter weist nach, dass uns ein geringerer Aufwand und/oder
Schaden entstanden ist; uns bleibt unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Der Mieter
haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern oder Überbeanspruchung während der Mietzeit
zurückzuführen sind.
Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen
bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc.
Die Haftungsreduzierung nach 5. 2. gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle
einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist Fast Dream Cars berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem
der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei
sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2VVG bestimmt. Die Haftungsreduzierung
entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten gem. den Ziff. 1. 2. 3. II. dieser Bedingungen
vorsätzlich verletzt. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist Fast Dream Cars
berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zum Höhe
des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit
analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der
Mieter/Fahrer.
Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter 5. II. und III. vereinbarten Haftungsbeschränkung
dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz:
in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige
Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz
gemäß§ 81 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie darüber hinaus, bei Führen des Kraftfahrzeuges
durch den Lenker schon bei geringster Alkohol und/oder Drogenbeeinflussung,
wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Lenker
übergibt, der nicht im Besitz, der für den
betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist, wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche
Wettkämpfe genutzt wurde, bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/Bundesgrenz-Überschreitungen mit dem Mietfahrzeug.
Umfang des zu leistenden Schadenersatzes
Im Haftungsfalle haben Mieter und Lenker folgende Schäden als Gesamtschuldner zu ersetzen:
Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung
oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes.
Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren
und etwaige weitere Fast Dream Cars entstehende Kosten und Mietausfall in Höhe von 60 % der Tagessätze der
jeweils gültigen Preisliste.
Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der Ziff. 1 bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der
Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes
Verhalten. Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.
6. Haftung des Vermieters
Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden. Wir übernehmen keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.
7. Außerordentliche Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: mangelnde Pflege des Fahrzeuges, unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch, vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeuges, der Versuch entstandene Schäden schuldhaft zu verschweigen oder zu verbergen, Nutzung des Fahrzeuges bei der Begehung oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten.
8. Stornobedingungen
Bis vierzehn Tage vor Mietbeginn ist eine einmalige Änderung der Buchung gegen eine Umbuchungsgebühr von 50 EUR
möglich. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Mietvorauszahlung erfolgt nicht. Im Falle einer
Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Eine Stornierung ist bis zu 72 Stunden vorher möglich. Die
Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts:
9 Tage vorher = 33 % des Mietpreises
7 Tage vorher = 38 % des Mietpreises
5 Tage vorher = 43 % des Mietpreises
3 Tage vorher = 50 % des Mietpreises
9. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen
Geschäftsbedingungen nicht.
Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand
in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag
Erfüllungsort und Gerichtsstand Rüsselsheim.